Schadenmeldung

Was ist unbedingt zu beachten:

Grundsätzlich gilt: Treffen Sie sofort alle Maßnahmen um den Schaden so gering wie möglich zu halten! Melden Sie Schäden unverzüglich an MARLIN & PARTNER! Heben Sie beschädigte Gegenstände bis zum Abschluss des Schadens auf und machen Sie Fotos vom Schaden!
 

Informationen, welche dringend zur Hand sein sollten:

Hergangsschilderung mit Datum und Uhrzeit, Schadensdokumentation anhand von Fotos, Anschaffungsrechnungen, etc. Auflistung aller beschädigten Gegenstände, detaillierte Beschreibung besonderer Gegenstände wie Antiquitäten, Pelze, Schmuck, Teppiche, usw.

KFZ

Unbedingt zu Beachten:

  • Richtiges Unfallverhalten (Warnweste, Unfallstellenabsicherung, erste Hilfe, etc.)
  • Beweissicherung (Fotos, Zeugenberichte, etc.)
  • Erstellen einer Unfallskizze
  • Ausfüllen eines europäischen Unfallberichtes
  • unverzügliche Polizeiliche Anzeige bei Diebstahl, Wildschäden, Park- Schäden, Vandalismus und Brand

zur Schadenmeldung (Haftpflicht, Kasko, Europäischer Unfallbericht)

Feuer: Brand; Blitzschlag; ...

Unbedingt zu Beachten:

  • Brand:
    • Polizeiliche Anzeige notwendig

  • Blitzschlag:  
    • Hergangsschilderung mit genauer Uhrzeit

    Leitungswasser; ...

    Unbedingt zu Beachten:

    • Abdrehen aller Leitungen (inkl. Hauptwasserleitung)
    • Verständigung des Installateurs bzw. einer Sanierungsfirma, wie z.b. Munters unter Tel. 0800/ 68 68 377

    Einbruchdiebstahl

    Unbedingt zu Beachten:

    • Polizeiliche Anzeige notwendig
    • Sperren von Konten, Schecks, Kreditkarten, Sparbücher, ...
    • bei Raub durch Androhung von Gewalt: Polizeiliche Anzeige notwendig

    Sturmschäden

    Unbedingt zu Beachten:

    • Schadensdokumentation (Fotos etc.)
    zur Schadenmeldung

    Unfall

    Unbedingt zu Beachten:

    • Todesfälle innerhalb von 3 Tagen melden - auch dann, wenn der Unfall selbst bereits gemeldet wurde!!!
    • unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen
    • Behörden, SV und Ärzte sind von der Schweigepflicht zu entbinden
    • Bei Spitalgeld Bescheinigungen der Spitalsverwaltung erforderlich
    • Bei Mitversicherung von Unfallkosten sind dem VU die Originalbelege zu überlassen
    zur Schadenmeldung

    Haftpflicht

    Unbedingt zu Beachten:
    • Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten
    • Hinweis: Rettungskosten werden grundsätzlich ersetzt (§ 63 VersVG); daher ist die Festlegung der Rettungspflicht mit dem VU dringend anzuraten!
    • Umfassende Aufklärung dem VU über Versicherungsfall und Geltendmachung einer Schadenersatzforderung
    • Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-, oder Disziplinarverfahrens
    • alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen
    • Das VU ist bei Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen
    • Von dem VU bestellter Anwalt (Verteidiger, Rechtsbestand) ist zu bevollmächtigen, alle Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen
    • Innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einsprüche gegen Strafverfügungen) vornehmen, wenn keine Absprache mit VU vorher erfolgen kann
    zur Schadenmeldung

    Haushalt

    Unbedingt zu Beachten:
    • Weisung des Versicherers ist einzuholen und einzuhalten
    • Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapieren das Kraftloserklärungsverfahren einleiten
    • Brand, Explosion, Einbruch, Diebstahl und Beraubung sofort den Sicherheitsbehörden melden
    • Vor Erhebung durch die Sicherheitsbehörde darf der VN den Schadenzustand ohne Zustimmung der VU nicht verändern, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist
    • Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ist beizubringen
    • Der VN hat dem VU sowie dem beauftragten SV jede Untersuchung über Art und Umfang des Schadens zu ermöglichen
    • Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken
    • Wiederherbeigeschaffte Sachen oder Kenntnis über den Verbleib entwendeter Sachen sind dem Versicherer unverzüglich zu melden. Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädigung herbeigeschafft, so hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben oder die Sachen dem Versicherer zu übereignen
    zur Schadenmeldug

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